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   VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21   

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VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21 (https://dejure.org/2021,18492)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 (https://dejure.org/2021,18492)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 6 S 506/21 (https://dejure.org/2021,18492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Widerruf der Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte; Verwertbarkeit von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Verwertbarkeit von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen

  • rechtsportal.de

    Bewertung der Verwertbarkeit von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2021, 331
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 6 S 2112/13

    Anordnung des Sofortvollzugs gewerberechtlicher Erlaubnisse; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ).

    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, brauchen zwar nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein, sie müssen andererseits jedoch gewerbebezogen sein, das heißt, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1988 - 14 S 2894/88 -, NVwZ-RR 1989, 540; s. auch Beschluss des Senats vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwar dann anzunehmen sein, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Wegfall einer konkreten Fortführungschance führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ).

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 ) führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung.
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Widerruf der Aufstellerlaubnis verbundenen finanziellen Folgen deren Unverhältnismäßigkeit geltend macht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats anerkannt, dass eine Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.1996 - 1 B 19.96 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2011 - 6 S 1855/11 -, n.v.; Beschluss vom 15.08.2019 - 6 S 870/19 -, n.v); nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2019 - 6 S 870/19 -, n.v.).
  • BVerwG, 17.08.1993 - 1 B 112.93

    Widerruf - Maklererlaubnis - Verwaltungsakt - Unzuverläßigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Insbesondere kann aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefolgert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.1993 - 1 B 112.93 -, GewArch 1995, 113 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2014 - 7 PA 33/14

    Verallgemeinerung der spezialgesetzlichen Regelvermutungsfristen für einzelne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Denn andernfalls würde die Regelvermutung des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO faktisch nicht nur in eine Zuverlässigkeitsvermutung umgekehrt (ähnlich NdsOVG, Beschluss vom 13.10.2014 - 7 PA 33/14 -, NVwZ-RR 2015, 25 ).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 22 ZB 12.731

    Rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue in 61 sachlich zusammenhängenden Fällen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Die Typik der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO genannten Straftatbestände indiziert im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung demzufolge nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig ("in der Regel") die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. zu § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO BayVGH, Beschluss vom 25.09.2012 - 22 ZB 12.731 -, GewArch 2013, 35 ; s. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 09/2020, § 33c Rn. 22).
  • BVerwG, 08.02.1996 - 1 B 19.96

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Widerruf der Aufstellerlaubnis verbundenen finanziellen Folgen deren Unverhältnismäßigkeit geltend macht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats anerkannt, dass eine Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.1996 - 1 B 19.96 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2011 - 6 S 1855/11 -, n.v.; Beschluss vom 15.08.2019 - 6 S 870/19 -, n.v); nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2019 - 6 S 870/19 -, n.v.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19

    Gewerberecht: Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Bei alledem ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Frage der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, der Behörde weder eine Ermessensbetätigung noch einen eigenständigen Beurteilungsspielraum zugesteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 M 23/19 -, NVwZ-RR 2019, 812 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2009 - 6 S 1285/09 -, n.v.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 09/2020, § 35 Rn. 29b; Brüning, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand 03/2021, § 35 Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1988 - 14 S 2894/88

    Widerruf der Reisegewerbekarte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, brauchen zwar nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein, sie müssen andererseits jedoch gewerbebezogen sein, das heißt, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1988 - 14 S 2894/88 -, NVwZ-RR 1989, 540; s. auch Beschluss des Senats vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ).
  • VG Stuttgart, 25.04.2023 - 18 K 4259/21

    Verwaltungsgerichtliche örtliche Zuständigkeit bei Begehren auf Erteilung einer

    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 6).

    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, brauchen zwar nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein, sie müssen andererseits jedoch gewerbebezogen sein, das heißt, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7).

    Der Antragsteller muss willens und in der Lage zur einwandfreien Führung seines Gewerbes sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 8).

    Bei alledem ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Frage der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, der Behörde weder eine Ermessensbetätigung noch einen eigenständigen Beurteilungsspielraum zugesteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 8).

  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, juris Rn. 33, und vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, juris Rn. 6, und vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13).

    Die (bislang) fehlende straf- oder auch nur ordnungsrechtliche Ahndung schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall bereits aus dem Verhalten des Betroffenen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit ergeben können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 19 ff., und vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27; sowie auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 33c Rn. 36 f. und 46; Satz 2; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2023, § 33c GewO Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22

    Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen

    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 ; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, und Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13).

    Die (bislang) fehlende straf- oder auch nur ordnungsrechtliche Ahndung schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall bereits aus dem Verhalten des Betroffenen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit ergeben können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, ZfWG 2021, 389 ; sowie auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 33c Rn. 36 f. und 46; Satz 2; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2023, § 33c GewO Rn. 6).

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 LA 175/20

    Spielhallenerlaubnis/Drittanfechtung - Abstandskonkurrenz; Drittanfechtung;

    Die Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den ausdrücklich genannten Regeltatbeständen aber auch aus anderen Gründen ergeben, die denjenigen entsprechen, die auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.06.2021 - 6 S 506/21, juris Rn. 6).

    Bei der Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, der Behörde weder eine Ermessensbetätigung noch einen eigenständigen Beurteilungsspielraum zugesteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.06.2021 - 6 S 506/21, juris Rn. 8; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, Rn. 27; Marcks, in: Landmann/Rohmer, EL Februar 2021, Rn. 29b).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2023 - 4 B 1090/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2020 - 4 B 118/20 -, juris, Rn 6 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.6.2021 - 6 S 506/21 -, juris, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 1 B 24.96 -, juris, Rn. 4 (zur Gewerbeuntersagung); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.6.2021 - 6 S 506/21 -, juris, Rn. 24, m. w. N.

  • VG Stuttgart, 15.09.2022 - 4 K 3478/22

    Zuverlässigkeit einer im Prostitutionsgewerbe beschäftigte Person - Wirtschafter

    Die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid angeführten "sonstigen Erkenntnisse" tragen die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 -, BVerwGE 121, 257-270, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 8; Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 35 Rn. 27) aller Voraussicht nach nicht.

    Bei schweren Verstößen kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten ausreichend sein, während eine Vielzahl kleinerer Verstöße eine negative Prognose stützt, wenn aus ihnen ein Hang zur Missachtung der Berufspflichten ersichtlich wird (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 37 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 6 S 1283/23

    Darlegungslast bei spielhallenrechtlicher Unzuverlässigkeit

    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 , vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 und vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2023 - 4 B 627/22
    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.6.2021 - 6 S 506/21 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
  • VG Augsburg, 10.03.2022 - Au 9 S 22.434

    Vorläufiger Rechtsschutz, Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Teststation,

    Ausgehend von seinem bisherigen Verhalten muss der Antragsteller willens und in der Lage zur einwandfreien Führung seines Gewerbes und hier der eingerichteten Teststelle sein (vgl. VGH BW, B.v. 8.6.2021 - 6 S 506/21 - juris Rn. 7).
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